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rheinische ART 05/2014

Archiv 2014

RECHT AUF VERGESSEN
Google stellt Löschantrags-Formular ins Netz

 

Google hält Wort, schreibt der kressexpress in seiner Ausgabe vom 30. Mai 2014. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum „Recht auf Vergessen“ vor zwei Wochen kündigte der Suchmaschinen-Riese ein neues Verfahren für Löschanträge an. Der Konzern hat ein Formular online gestellt, mit dem User die Entfernung von Suchergebnissen verlangen können. 

 

Man darf von vielen Nutzern ausgehen. Bei dem Formular handele es sich um eine erste Maßnahme, wie Google mitteilt. In den kommenden Monaten werde das Unternehmen „eng mit Datenschutzbehörden und anderen Stellen zusammenarbeiten“ und die Mechanismen verbessern. 
Jede Anfrage wird laut Google individuell geprüft und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abgewägt.

 

Laut der „Financial Times“ bildet Google außerdem einen Beirat, der den Konzern beim Umgang mit dem Problem beraten soll. Dem Gremium gehören neben Googles Chairman Eric Schmidt unter anderen auch Jimmy Wales, Gründer des Online-Lexikons Wikipedia, an. Wales hatte die EuGH-Entscheidung scharf als Schritt in Richtung Zensur kritisiert.

 

Google-Chef Larry Page kommt den Google-Kritikern in Europa entgegen. Sein Konzern müsse sich mehr in die europäische Debatte über Datenschutz und Privatsphäre einbringen, sagte er laut „Financial Times“. Das habe er aus dem EuGH-Urteil gelernt. „Wir versuchen jetzt, europäischer zu sein und das Thema vielleicht ein bisschen mehr im europäischen Kontext zu denken.“ Als Global Player befürchtet Page aber auch, dass dies ein ermutigendes Signal für Regierungen sein könnte, Online-Zensur zu betreiben.

Quelle kressexpress

 

In diesem Zusammenhang möchte die rheinische ART.kulturMagazin-online darauf verweisen, dass die Bestimmungen des Magazins wie im Impressum formuliert vorsehen, Namen zu tilgen beziehungsweise Veröffentlichungen im Archiv dieses Magazins offline zu stellen, sofern ein berechtigter Wunsch danach besteht. 

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